Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu gestalten. Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025 insbesondere für digitale Verbraucherdienste wie Online-Shops, Buchungsangebote, Bankdienstleistungen, E-Books und Teile des Personenverkehrs.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es erweitert gesetzliche Anforderungen an Barrierefreiheit auf Teile der Privatwirtschaft und betrifft sowohl digitale Dienstleistungen als auch bestimmte technische Produkte.

Die gesetzlichen Anforderungen sind seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Maßgeblich sind außerdem die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung, kurz BFSGV, sowie anerkannte technische Standards. Unternehmen sollten deshalb nicht nur das sichtbare Design prüfen, sondern auch Quellcode, Bedienlogik, Formulare, Dokumente und mobile Anwendungen einbeziehen.

Für wen gilt das BFSG?

Das BFSG betrifft Unternehmen, die erfasste Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Für Websites ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr relevant, also der digitale Abschluss eines Verbrauchervertrags über eine Website oder App.

Ein Online-Angebot fällt nicht allein deshalb unter das Gesetz, weil es geschäftlich genutzt wird. Ausschlaggebend ist, ob darüber eine vom BFSG erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten oder abgewickelt wird. Eine reine B2B-Website ohne Angebote für Verbraucher fällt grundsätzlich nicht unter diesen Anwendungsbereich.

Typische betroffene Angebote sind:

  • Online-Shops und andere digitale Verkaufsprozesse für Verbraucher
  • Buchungsplattformen und elektronische Ticketdienste
  • Verbraucherbankdienstleistungen und bestimmte Zahlungsfunktionen
  • E-Books sowie dafür bestimmte Soft- und Hardware
  • Telekommunikationsdienste und bestimmte audiovisuelle Mediendienste
  • Digitale Informationen und Buchungsfunktionen im Personenverkehr
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten

Welche Ausnahmen gelten?

Kleinstunternehmen sind von den BFSG-Anforderungen ausgenommen, wenn sie betroffene Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nicht pauschal für die Herstellung oder den Vertrieb erfasster Produkte. Unternehmen, die Produkte wie bestimmte Computer, Router, Smartphones oder Selbstbedienungsterminals herstellen, importieren oder vertreiben, müssen ihre Rolle gesondert prüfen.

Weitere Ausnahmen können greifen, wenn die Umsetzung eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung erfordern oder eine unverhältnismäßige Belastung verursachen würde. Eine solche Ausnahme muss anhand festgelegter Kriterien bewertet und dokumentiert werden. Eine allgemeine Berufung auf hohe Kosten reicht nicht aus.

Ein Kontaktformular oder Newsletter allein macht eine Website nicht automatisch zu einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Relevant wird das BFSG insbesondere dann, wenn Verbraucher über die Website einen Vertrag anbahnen und abschließen können. Bei Grenzfällen ist eine rechtliche Einzelfallprüfung sinnvoll.

BFSG-Anforderungen für Websites 2026

Eine betroffene Website muss Informationen und Funktionen so bereitstellen, dass Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen sie wahrnehmen, bedienen und verstehen können. Die technische Umsetzung muss außerdem mit verbreiteten assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein.

In der Praxis werden die Anforderungen häufig anhand der Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, auf Konformitätsstufe AA umgesetzt. Die WCAG sind jedoch nicht mit dem BFSG identisch. Sie liefern technische Prüfkriterien, während das Gesetz den rechtlichen Rahmen und die Pflichten der beteiligten Unternehmen festlegt.

Zu den zentralen Maßnahmen gehören:

  • Aussagekräftige Alternativtexte für inhaltlich relevante Bilder
  • Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
  • Ausreichende Farbkontraste und skalierbare Texte
  • Korrekte Überschriften, Listen und Formularbeschriftungen
  • Verständliche Fehlermeldungen und Hilfen bei Eingaben
  • Untertitel oder Alternativen für audiovisuelle Inhalte
  • Eine nachvollziehbare Fokusreihenfolge bei der Navigation
  • Kompatibilität mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln

Eine ausführliche Umsetzungshilfe bietet die Checkliste für barrierefreie Websites. Sie ordnet typische Barrieren nach Inhalt, Design und Technik und eignet sich als Grundlage für ein erstes Audit.

Informationen zur Barrierefreiheit

Anbieter betroffener Dienstleistungen müssen in zugänglicher Form erklären, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Information sollte leicht auffindbar sein und unter anderem die Funktionsweise, die relevanten Anforderungen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde benennen.

Diese Verbraucherinformation wird häufig als Barrierefreiheitserklärung bezeichnet, ist rechtlich aber von der Erklärung öffentlicher Stellen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV zu unterscheiden. Private Anbieter sollten deshalb Inhalte und Pflichtangaben nicht ungeprüft von Behörden-Websites übernehmen.

BFSG, WCAG und BITV im Vergleich

RegelwerkFunktionTypischer Anwendungsbereich
BFSGRegelt gesetzliche Pflichten für bestimmte Produkte und DienstleistungenVor allem private Anbieter mit erfassten Angeboten für Verbraucher
BFSGVKonkretisiert die Barrierefreiheitsanforderungen des GesetzesProdukte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG
WCAGDefiniert international anerkannte technische Erfolgskriterien für WebinhalteWebsites, Apps und digitale Dokumente
BITV 2.0Konkretisiert Anforderungen für digitale Angebote öffentlicher StellenBehörden und andere öffentliche Stellen des Bundes

Der Unterschied zwischen BFSG und WCAG liegt damit in ihrer Funktion: Das BFSG begründet gesetzliche Pflichten, während die WCAG technische Kriterien für zugängliche Webinhalte beschreiben. Die BITV richtet sich dagegen vor allem an öffentliche Stellen und enthält eigene Vorgaben zur Erklärung und Überwachung der Barrierefreiheit.

So prüfst du die Umsetzung

Ein vollständiger Barrierefreiheitstest kombiniert automatisierte Prüfungen mit manuellen Tests. Automatische Werkzeuge finden beispielsweise fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder und bestimmte Kontrastfehler. Sie können jedoch nicht zuverlässig beurteilen, ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder ein Bestellprozess verständlich bedient werden kann.

Ein belastbarer Prüfprozess umfasst mehrere Ebenen:

  • Automatisierte Prüfung wiederkehrender technischer Kriterien
  • Tastaturtest ohne Maus oder Touchscreen
  • Screenreader-Test für Navigation, Formulare und Statusmeldungen
  • Manuelle Kontrolle von Sprache, Struktur und Fehlermeldungen
  • Prüfung zentraler Abläufe wie Produktsuche, Warenkorb, Checkout und Buchung
  • Erneute Tests nach Updates, Relaunches und neuen Funktionen

In Website-Projekten zeigt sich häufig, dass einzelne barrierefreie Komponenten nicht genügen. Ein gut beschriftetes Formular bleibt unzugänglich, wenn ein vorgeschaltetes Cookie-Banner nicht per Tastatur bedient werden kann. Deshalb sollte der gesamte Weg vom Einstieg bis zum Vertragsabschluss geprüft werden.

Ein hoher Wert in einem automatisierten Prüfwerkzeug ist kein Nachweis vollständiger BFSG-Konformität. Rechtlich und technisch relevante Barrieren entstehen häufig in komplexen Menüs, Dialogfenstern, Formularen, Bezahlprozessen und dynamisch nachgeladenen Inhalten, die eine manuelle Prüfung erfordern.

Folgen für SEO, SEA und GEO

Barrierefreiheit ist kein allgemeiner direkter Ranking-Faktor mit garantierter Wirkung. Viele Maßnahmen unterstützen jedoch technische SEO und Nutzerführung: Semantisches HTML erleichtert das Crawling, klare Überschriften strukturieren Inhalte und verständliche Linktexte geben Nutzern sowie Suchmaschinen zusätzlichen Kontext.

Für SEA müssen Zielseiten und Conversion-Prozesse mitgedacht werden. Eine Anzeige kann qualifizierten Traffic liefern, während ein schwer bedienbares Formular oder ein nicht zugänglicher Checkout die Conversion verhindert. Technische Prüfungen von Landingpages gehören deshalb sowohl zur Barrierefreiheit als auch zu einer belastbaren Qualitätskontrolle für Google-Ads-Zielseiten.

GEO, also Generative Engine Optimization, profitiert von klar strukturierten, verständlichen und maschinenlesbaren Informationen. Eine barrierefreie Struktur kann KI-Systemen helfen, Zusammenhänge und Seitenelemente zu erfassen. Sie bietet jedoch keine Garantie dafür, dass ChatGPT, Perplexity, Gemini oder Grok eine bestimmte Seite zitieren.

Barrierefreiheit sollte bereits bei der Konzeption berücksichtigt werden. Die nachträgliche Korrektur eines komplexen Shops kann Layout, Templates, JavaScript-Komponenten und redaktionelle Inhalte gleichzeitig betreffen. Eine Website-Entwicklung mit SEO- und Zugänglichkeitsanforderungen schafft dafür einen gemeinsamen technischen Rahmen.

Was droht bei Verstößen?

Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können Anbieter auffordern, Verstöße zu beheben. Bleiben Mängel bestehen, können sie die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung einschränken oder untersagen. Für bestimmte Verstöße sieht das BFSG Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.

Unternehmen sollten ihre Prüfung, Priorisierung und Umsetzung nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören Testergebnisse, behobene Barrieren, verbleibende Einschränkungen und Begründungen für beanspruchte Ausnahmen. Diese Dokumentation ersetzt keine barrierefreie Umsetzung, erleichtert aber interne Kontrollen und die Kommunikation mit Behörden.

Wenn du technische Barrieren, Nutzerführung und Suchmaschinenanforderungen gemeinsam bewerten möchtest, kann ein unverbindliches Erstgespräch die nächsten Prüfschritte einordnen.

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Häufige Fragen zum BFSG

Seit wann gilt das BFSG für Websites?

Die Anforderungen des BFSG sind seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Betroffen sind jedoch nicht pauschal alle Websites, sondern insbesondere digitale Angebote, über die erfasste Dienstleistungen für Verbraucher bereitgestellt werden.

Muss jeder Online-Shop barrierefrei sein?

Online-Shops für Verbraucher fallen grundsätzlich unter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Ausnahme kann für Kleinstunternehmen gelten, die weniger als zehn Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.

Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?

Eine Website, die ausschließlich Angebote für andere Unternehmen bereitstellt, fällt grundsätzlich nicht unter die verbraucherbezogenen Dienstleistungen des BFSG. Richtet sich das Angebot zugleich an Verbraucher, muss der betroffene Bereich gesondert geprüft werden.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin für das BFSG aus?

Ein Plugin kann einzelne Darstellungsoptionen ergänzen, behebt aber keine strukturellen Fehler in Navigation, Formularen, Quellcode oder Bedienlogik. Eine belastbare Umsetzung erfordert technische, redaktionelle und manuelle Prüfungen.

Muss eine private Website eine Barrierefreiheitserklärung haben?

Private Anbieter betroffener Dienstleistungen müssen zugängliche Informationen darüber bereitstellen, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Inhalt und Rechtsgrundlage unterscheiden sich von der Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen.

Wie lange dauert die barrierefreie Überarbeitung einer Website?

Die Dauer hängt von Umfang, Technik und Anzahl der Funktionen ab. Eine kleine Website mit wenigen Templates benötigt weniger Aufwand als ein Shop mit Kundenkonto, Filtern, Warenkorb, Checkout, PDF-Dokumenten und mobiler App.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Die Kontrolle übernehmen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Sie können Nachweise anfordern, Korrekturen verlangen und bei fortbestehenden Verstößen weitere Maßnahmen oder Bußgelder veranlassen.


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