Die neue E-Privacy-Verordnung: Was musst du ab 2020 beachten?

E-Privacy-Verordnung 2020

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Eigentlich sollte die neue E-Privacy-Verordnung bereits seit 2018 gelten, wo sie zusammen mit der EU-Datenschutzgrundverordnung veröffentlicht hätte werden sollen. Jedoch kam es zu Verzögerungen und nun wird sie voraussichtlich im Jahr 2020 in Kraft treten. Da es sich bei der ePVO um eine Verordnung handelt, wird diese sofort gesetzlich wirkungsvoll. Jedoch wird aber wahrscheinlich eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr gewährt werden.

Zweck der neuen ePVO ist der bessere Schutz von personenbezogenen Daten im Internet. Die ePVO wirkt somit ergänzend zur DSGVO. Falls Unternehmen und Website-Betreiber die neue Verordnung nicht rechtzeitig innerhalb der festgelegten Übergangsfrist einhalten, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise bis zu vier Prozent des Umsatzes vom Vorjahr.

Was wird sich ändern?

Cookies

Was die Verwendung von Cookies angeht, soll der neue Entwurf auch die Interessen der Website-Betreiber miteinbeziehen und ihnen mehr Rechtsgrundlagen bieten. Grundsätzlich ist die Verwendung von Cookies erlaubt, solange diese für die Sicherheit eines Dienstes der Informationsgesellschaft erforderlich sind. Wie bisher, bleiben Cookies, welche für bestimmte Dienste notwendig sind und die Bestätigung der Website-Besucher erfordern, zulässig. Der Inhalt ausgefüllter Formulare oder Warenkörben kann weiterhin ohne Einwilligung gespeichert werden.

Tracking

Auch das umstrittene Tracking von Nutzern wird in dem neuen Entwurf aufgegriffen. Hierbei wird das Geschäftsmodell kostenloser Online-Angebote anerkannt und Tracking-Cookies auf Websites, welche sich hauptsächlich durch Werbung finanzieren, werden so laut Verordnung gerechtfertigt. Jedoch gelten in Bezug auf Tracking die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten und es ist deshalb besonders wichtig, Besucher auf die Verwendung in einfacher und verständlicher Sprache hinzuweisen und sie um das Akzeptieren der Cookies zu bitten. Die Einwilligung der Nutzer für Cookies ist lt. EuGH allerdings nur dann wirksam, wenn der Nutzer aktiv zustimmen kann. Die Verantwortung für die Frage nach der Einwilligung der Nutzer tragen hier sowohl der Betreiber der Website als auch das betroffene Werbenetzwerk.

Cookie-Walls

Mit dem neuen E-Privacy-Entwurf wird bezüglich Cookie-Walls mehr Rechtssicherheit geschaffen. Demnach sind Cookie-Walls, die den Zugang einer Website durch ein vorgeschaltetes Fenster blockieren und so den Nutzer zur Einwilligung zwingen, weiterhin erlaubt. Im Einzelfall können diese allerdings unverhältnismäßig und deshalb unzulässig sein, was jedoch den Ausnahmefall darstellt.

Fazit

Der neue Entwurf zu E-Privacy sorgt also für mehr Rechtssicherheit. Unternehmen müssen sich deshalb aber nicht komplett umstellen, sondern erhalten sogar neue Handlungsspielräume. Trotzdem sollten Unternehmen die genaue Einhaltung der Vorlagen schon einmal überprüfen, damit sie rechtlich immer auf der sicheren Seite sind.

Quelle: t3n.de

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