E-Government

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Was bedeutet E-Government?

E-Government beschreibt als Oberbegriff das Angebot elektronischer Verwaltungsdienste in Bund, Ländern und Gemeinden. Ein wichtiger Bestandteil ist die Ersetzung der Schriftform durch die digitale Form. In diesem Zusammenhang ist das 2013 in Kraft getretene E-Government-Gesetz (eGovG) von Bedeutung, das die Gebietskörperschaften zur Einhaltung der Auflagen verpflichtet. Anwendern sollen damit nutzerfreundliche, digitale Dienstleistungen in der Verwaltung garantiert werden.

Definition und Überblick

Als Abkürzung steht E-Government für Electronic-Government, also eine auf elektronischen Dienstleistungen basierende Verwaltung. Konkret beinhaltet dies eine Ausweitung digitaler Medien und einen verstärkten Einsatz moderner IT-Infrastruktur in Verwaltungsprozessen.

Auch in der Regierungsarbeit finden elektronische Medien verstärkten Einsatz. Diese Kommunikations-Infrastruktur soll zu einer engeren Vernetzung von Behörden und Bürgern beitragen. Auch untereinander kommunizieren Verwaltungseinheiten vermehrt auf elektronischem Wege.

Wichtige Beispiele für die verstärkte Digitalisierung sind die inzwischen verpflichtende Online-Steuererklärung sowie Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge. Auch zahlreiche weitere Verwaltungsakte können Bürger inzwischen vollständig online erledigen, so etwa die Zulassung eines Kraftfahrzeugs.

Juristische Grundlagen des E-Governments

E-Government-Gesetze bilden die rechtliche Grundlage für das Voranschreiten des Electronic-Governments. Ausgangspunkte für das Electronic-Government sind die digitale Agenda der Bundesregierung sowie die digitale Agenda der Bundesregierung und auf europäischer Ebene der EU eGovernment Action Plan 2016-2020. Das am 01. August 2013 verabschiedete E-Government-Gesetz der Bundesregierung sah zunächst Erleichterungen in elektronischen Bezahlprozessen vor. Auch elektronische Nachweise und elektronische Aktenführung wurden rationalisiert.

Den E-Government-Gesetzen gingen einige Debatten um die Erleichterung der elektronischen Aktenführung voraus. Wichtig waren in diesem Zusammenhang die Ergebnisse des IT-Planungsrates. In diesem arbeiten IT-Beauftragte des Bundes und der Länder. Als Steuergremium für Bund und Länder ist der Planungsrat für die Steuerung von IT-Projekten verantwortlich und koordiniert ebenso die Kooperation der Verwaltungsbehörden im IT-Bereich.

Eine etwas länger zurückliegende rechtliche Grundlage für die E-Government-Gesetzgebung ist das Signaturgesetz aus dem Jahr 2001. Mit diesem Gesetz schaffte die Bundesregierung die rechtliche Basis zur Nutzung digitaler Signaturen. Die Nutzung dieser elektronischen Unterschriften soll bei unterschiedlichen Government-Prozessen eine hohe Rechtssicherheit gewährleisten.

Überblick und Kernpunkte

Primäres Ziel der E-Government-Gesetzgebung von 2013 ist die anwenderfreundliche Gestaltung digitaler Dienstleistungen der Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden. Das gesamte Angebot soll auf elektronischem Wege effizienter und einfacher gestaltet werden.

Mit dem Gesetz wird es für die Verwaltungen der Gebietskörperschaften verpflichtend, elektronische Kommunikationsmedien einzuführen beziehungsweise entsprechende Kanäle zu eröffnen. Eine wichtige Maßnahme betrifft die Schaffung eines De-Mail-Zugangs durch die Bundesregierung. Dieser Kanal basiert auf der E-Mail-Technologie und hat die Aufgabe, eine sichere und nachvollziehbare Online-Kommunikationsoption für vertrauliche Informationen zu ermöglichen.

Weiterer Eckpfeiler des Gesetzes sind die Grundsätze der elektronischen Aktenführung (E-Akte). Auch der das Erbringen elektronischer Nachweise ist im Zuge des Gesetzes zu erleichtern, ebenso wie elektronische Zahlungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten.

Hinsichtlich der Publikationspflicht sieht das E-Government-Gesetz elektronische Amtsblätter vor. Ebenso sind Auflagen über die Bereitstellung maschinell lesbarer Datensätze durch die Behörden Gegenstand der Gesetzgebung. Das Gesetz verpflichtet Behörden zudem zur Analyse und zur Dokumentation von Verwaltungsprozessen.

Ersetzung der Schriftform

Wesentliche Bedeutung in der E-Government-Gesetzgebung kommt den Artikeln 2 bis 7 zu. Hier geht es um die Ersetzung der Schriftform durch digitale Verfahren. Dies gehen über die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) hinaus, die bis dahin die einzige Form einer zulässigen Ersetzung der Schriftform darstellte. Da diese keine flächendeckende Verbreitung fand, sieht das Electronic-Government-Gesetz zwei weitere technische Möglichkeiten vor. Dazu gehören die DE-Mail mit ihrer Versandoption der Absenderbestätigung und die elektronische Identifikation über die eID-Option des Personalausweises.

Elektronische Identifizierung auf EU-Ebene

Ein wichtiger Vorstoß auf EU-Ebene hinsichtlich der E-Government-Gesetze ist die eIDAS-Verordnung Nr. 910/2014 (in Deutschland auch unter der Bezeichnung IVT). Diese ist zum September 2014 in Kraft getreten und überwiegend seit Juli 2016 anzuwenden. Die Verabschiedung dieser Verordnung sieht unter anderem Regelungen der elektronischen Identifizierung sowie elektronische Vertrauensdienste vor, die EU-weite Geltung haben. Damit entstehen einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen bezüglich der grenzüberschreitenden Nutzung digitaler Identifizierung.


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