Ist “Black Friday” ein geschützter Markenbegriff?

Black Friday wird für Werbedienstleistungen gelöscht

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Das Bundespatentgericht hat im Rechtsstreit zwischen Black Friday GmbH und dem Portal BlackFriday.de. entschieden, dass die Wortmarke “Black Friday” ihre Markenrechte weiterhin sichert. In anderen Worten heißt dies, dass der Begriff “Black Friday” als Marke eingetragen ist und von den anderen nicht genutzt werden darf. Es gibt aber Ausnahmen.

Laut der Entscheidung vom Bundespatentgericht muss die umstrittene Marke “Black Friday” für einige der wichtigsten Werbedienstleistungen entfernt werden.

Damit bestätigt das Bundespatentgericht seine erste Beurteilung in den Anhörungen am 26. September 2019, wonach die vollständige Löschung einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt annulliert werden sollte, für einige wichtige Werbedienstleistungen jedoch bestätigt werden muss.

Dem Bundespatentgericht zufolge ist die Marke “Black Friday” für die Dienstleistung “Werbung” nicht schutzfähig. Hingegen sollte die Marke  unter anderem für die Dienstleistungen „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbeveranstaltungen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ gelöscht werden. Dazu zählen unter anderem Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Elektroartikel.

Zusammengefasst heißt es, dass die Wortmarke für diese Dienstleistungen auch ohne Lizenz genutzt werden darf.

Quelle: internetworld.de

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