„Black Friday“: Das kann für Händler teuer werden!

Black Friday

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24. November 2017 – am diesjährigen „Black Friday“ heißt es für sparbewusste Bundesbürger wieder: Rabatte sichern, koste es, was es wolle. Blessuren und Rangeleien werden von hartgesottenen Kunden dabei gerne in Kauf genommen. Die Händler freut’s: Gehen sie doch als klare Sieger aus dem Kampf hervor. Mit ihren Sonderangeboten und Werbegeschenken geben sie ihrem Umsatz noch einmal kräftig Auftrieb. Doch Vorsicht: Wer sich zu früh am bevorstehenden Umsatz-Plus erfreut, wird unter Umständen durch Abmahnungen auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt.

„Black Friday“: Marke geschützt!

Die Marke „Black Friday“ gehört seit 2016 einem Unternehmen aus Honkong, der Super Union Holdings Ltd. Die Folge: Bereits im vergangenen Jahr wurden mehrere deutsche Unternehmen aufgefordert, die Bezeichnung „Black Friday“ nicht mehr für Verkaufs- und Werbezwecke zu nutzen. Aus gutem Grund.

In Deutschland gibt es bisher nur einen Lizenznehmer: Die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien. Händler sollten sich deshalb bei Werbeaktionen in Verbindung mit der Marke zurückhalten. Denn der Begriff ist nach Angaben des Patent- und Markenamts als Wortmarke eingetragen und damit vor dem Gebrauch durch Dritte geschützt.

Das ist erlaubt!

Nutzen Unternehmen den Begriff „Black Friday“ nicht als werbendes Schlagwort, haben sie nichts zu befürchten. Das heißt konkret: Slogans wie „Black Friday Sale“ dürfen nicht verwendet werden. Erlaubt sind lediglich Hinweise auf das Ereignis. Ein Beispiel:

„Im Rahmen des Black Fridays belohnen wir unsere Kunden mit satten Rabatten“

Experten für Markenrecht weisen Händler darauf hin, lieber im Vorhinein auf Nummer sicher zu gehen und den Namen „Black Friday“ gar nicht erst zu verwenden.

 

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