Datenminimierungsgebot

Datenminimierungsgebot

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Was ist das Datenminimierungsgebot?

In den letzten Jahren tobte ein ziemlich erbitterter Kampf zwischen Daten- und Verbraucherschützern sowie insbesondere der IT/TK-Industrie um eine Modernisierung des Datenschutzrechtes als Grundlage für wirtschaftliches Handeln. Noch vor einigen Jahren gab es das absolute Gebot der Datensparsamkeit bzw. Minimierung. So war es beispielsweise nur sehr wenigen Unternehmen überhaupt erlaubt das Geburtsdatum abzuspeichern, um vielleicht zusätzliche Angebote bezugnehmend auf die üblichen Konsumgewohnheiten vergleichbarer Kunden bzw. Lebensalter unterbreiten zu können.

Fact

Im Klartext bedeutete das im Bundesdatenschutzgesetz verankerte Datenminimierungsgebot, dass lediglich die Bezahldaten entsprechend den Aufbewahrungspflichten des Handelsgesetzbuches aufbewahrt werden mussten und der Kunde die jederzeitige Löschung der Daten verlangen konnte. 

Das insbesondere in Deutschland gewachsene Bewusstsein im Bezug auf das Datenminimierungsgebot setzen die Unternehmen heutzutage aber in positiver Art und Weise um: Um die Hemmschwellen des Einkaufs zu senken ist ein Einkauf auch so möglich, dass ein Gastzugang erstellt wird und in der Kundendatenbank langfristig keine persönlichen Daten gespeichert werden. Voraussetzung hierfür ist aber eine sichere und sofort prüfbare Zahlungsart – die Zahlungsart “auf Rechnung” kann dann nicht eingesetzt werden.

Data Mining und Cross-Selling: Natürliche Antipode zum Datenminimierungsgebot

In den letzten Jahren hat sich aber zunehmend das Bewusstsein durchgesetzt, dass die Kundendaten sowohl zum Nutzen der Kunden, als auch der Unternehmen verwendet werden sollten. Oftmals auch inspiriert von den Internetgiganten Amazon oder ebay, die aufgrund der gesammelten Daten interessante Angebote unterbreiten. Wer einige Male Bücher oder ähnliche Artikel eingekauft hat, wird diesen Service sogar durchaus zu schätzen wissen.

Die Ergänzungen des Bundesdatenschutzgesetzes – vor dem Übergang zur EU Datenschutzgrundverordnung – sahen deshalb auch ein sukzessives Aufweichen vom Datenminimierungsgebot vor. So wurde einigen Branchen erlaubt die Geburtsdaten von Kunden grundsätzlich zu speichern, um neue Identifizierungspflichten zu erfüllen.

Die Verarbeitung der bei den Transaktionen entstehenden Daten ist auch deshalb von hoher Bedeutung, da sich aus jedem einzelnen Kauf Wahrscheinlichkeiten für Cross-Selling und auch die Potenziale von Kunden errechnen lassen. Deshalb lässt sich nachvollziehbar formulieren, dass Data Mining (also das Schürfen von Daten) mit dem Ziel der Angebotsunterbreitung sozusagen der natürliche Gegenpol zu einem Datenminimierungsgebot ist.

Data Mining bietet im Gegensatz zum absoluten Datenminmierungsgebot auch den Kundinnen und Kunden Vorteile: Unternehmen können gezielt Sonderangebote unterbreiten und damit Fixkosten auf Mehrumsatz verteilen. Insbesondere dann sinnvoll, wenn die Kunden die Güter oder Dienstleistungen zum vollen Preis nicht kaufen würden.

Strategien zur Minderung der Folgen des früheren Datenminierungsgebots

Als Unternehmer können Sie mit der heutigen Datenschutzgrundverordnung wesentlich besser leben. Wenn Sie die Zustimmung zur Datenverarbeitung und Kundenansprache beispielsweise per E-Mail einholen, dann steht dem Versenden von Angeboten und der Datennutzung nichts mehr im Wege. Die aus dem früheren Datenminimierungsgebot entstandenen psychologischen Hemmschwellen lassen sich dadurch überwinden, dass den Kunden im Gegenzug für die Daten- und Umsatzpeicherung mit steigendem Umsatz sukzessive Vorteile eingeräumt werden. Vorbilder hier wären die verschiedenen Punktesammelsysteme von branchenübergreifenden Anbietern oder auch Fluggesellschaften und Bahnunternehmen.


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