Mitstörerhaftung
Was bedeutet Mitstörerhaftung?
Die Mitstörerhaftung beschreibt die Haftung des HĂ€ndlers fĂŒr rechtswidriges Verhalten seines Affiliates. GrundsĂ€tzlich besteht die Haftung des HĂ€ndlers, allerdings haben mehrere Gerichte unterschiedliche Urteile zu diesem Thema gefĂ€llt.
Affiliate Marketing
Beim Affiliate Marketing werden Vertriebspartner, sogenannte Affiliates, vom HÀndler eingestellt. Das GeschÀftsmodell lÀuft auf Provisionsbasis. Pro Verkauf, Lead oder Klick wird dem Affiliate eine vorher vereinbarte Summer ausgezahlt. Das Affiliate Marketing ist eine Sonderform des Networkmarketing.
Tipp
Wenn Sie noch Fragen bezĂŒglich des Affiliate Programms haben, dann können Sie gerne den jeweiligen Glossar dazu besuchen und sich ĂŒber das Thema informieren.
Das Affiliate Marketing ist ein reines InternetgeschĂ€ft. Der HĂ€ndler stellt den Vertriebspartnern Werbemittel und Links zur Bewerbung der eigenen Produkte zur VerfĂŒgung. Die Vermittlung von Produkten und dessen Erfolg hĂ€ngt dann vom Affiliate ab. Die Provision wird nur nach erfolgreichem Verkauf gezahlt. Der Erfolg wird mit einem Cookie ĂŒber einen Affiliate-Link nachvollzogen.
Haftung des HÀndlers auf Basis der Mitstörerhaftung
Mehrfach standen HĂ€ndler wegen ihrer Vertriebspartner vor Gericht. Es geht um die Frage, ob ein HĂ€ndler fĂŒr RechtsverstöĂe seines Affiliates haftbar gemacht werden kann. Die Gerichtsurteile sind bislang in dieser Frage nicht eindeutig. Es kam hĂ€ufig auf die Art der Rechtsverletzung an und ob der HĂ€ndler davon hĂ€tte wissen können, um es zu unterbinden.
Vertriebspartner als Beauftragter
Bei Urteilen, die zulasten des HĂ€ndlers ausgingen, ging man davon aus, dass der Affiliate Beauftragter des HĂ€ndlers ist. Beauftragter ist jeder, der fĂŒr oder mit dem Unternehmen zusammenarbeitet, egal, ob dafĂŒr ein direkter Vertrag oder ein Vertrag ĂŒber ein Affiliate-Netzwerk geschlossen wurde.
IrrefĂŒhrende Werbung fĂŒhrt trotz Vertragsverbot zur Verurteilung
In einem Urteil vor dem Landgericht Karlsruhe wurde ein HĂ€ndler aufgrund von irrefĂŒhrender Werbung seines Affiliates verurteilt. Dies geschah auf Basis der Mitstörerhaftung.
Obwohl die irrefĂŒhrende Werbung laut Vertrag ausdrĂŒcklich verboten war, haftete der HĂ€ndler fĂŒr seinen Vertriebspartner. Das Verbot vor unlauterer Werbung im Vertrag hat alleine keine Wirkung, wenn sich der Vertriebspartner nicht daran hĂ€lt. Der HĂ€ndler ist verpflichtet regelmĂ€Ăig die angegebene Website seiner Vertriebspartner auf RechtsverstöĂe zu kontrollieren, bevor es zu einem Verfahren kommt. Nur so kann einem Urteil vorgebeugt werden.
BGH Urteil zur Mitstörerhaftung
AbschlieĂend hat sich der Bundesgerichtshof mit der Problematik befasst. Der BGH kam zu dem Urteil, dass HĂ€ndler grundsĂ€tzlich fĂŒr ihre Affiliates bei RechtsverstöĂen haften. Die Mitstörerhaftung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Rechtsverletzung auf einer Webseite geschehen, die dem HĂ€ndler nicht bekannt sind. Die Verantwortung des HĂ€ndlers gilt nur fĂŒr die Affiliate-Webseite, die bei der Registrierung und zu Werbezwecken angegeben wurde.
Fazit
Ăber die Mitstörerhaftung fĂŒr HĂ€ndler wird weiter gestritten. GrundsĂ€tzlich sind HĂ€ndler fĂŒr RechtsverstöĂe ihrer Affiliates verantwortlich. Daher lohnt es sich vorab VertrĂ€ge im Bezug auf eine etwaige Mitstörerhaftung abzuschlieĂen.
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